Rechtsanwalt Dieter Nohl

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Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnis - Beendigung

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.
Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • Aufhebungsvertrag
  • Abwicklungsvertrag
  • Klageverzichtsvereinbarung
  • Kündigung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz
  • gerichtlicher Vergleich

Im Hinblick auf Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit könnte jedoch die Gefahr bestehen, dass gemäß § 144 SGB III eine so genannte Sperrzeit von 12 Wochen verhängt wird.

Nach den eigenen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit wird bei einem gerichtlichen Vergleich keine Sperrzeit verhängt, wenn der gerichtliche Vergleich nicht personenbedingte Kündigungsgründe beinhaltet.

Bei den übrigen Varianten ist jeweils von Fall zu Fall zu unterscheiden.

Bei der unwiderruflichen Freistellung ist darauf zu achten, dass zumindest das Arbeitsverhältnis noch weiter vollzogen wird, auch wenn tatsächlich keine Arbeit mehr geleistet wird, andernfalls besteht die Gefahr, dass nach dem letzten Tag der Arbeitsleistung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr besteht.

Abfindung Anrechnung

Abfindung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich berücksichtigungsfähiges Einkommen?

Das BSG hat entschieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.

Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 6.500 € zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 € und 2.000 €, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte.

Wie das BSG nunmehr entschieden hat, durfte der Grundsicherungsträger die Abfindungsteilzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen.

Der Gesetzgeber habe im SGB II – anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht – bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen. Abfindungszahlungen fielen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten "zweckbestimmten Leistungen". Das BSG versteht darunter Bestimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Verwendungszweck fehle es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahle die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber sei es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet.

Quelle
Gericht/Institution: BSG
Erscheinungsdatum: 03.03.2009
Entscheidungsdatum: 03.03.2009
Aktenzeichen: B 4 AS 47/08 R

Lohn

Stundenlohn von 5 € sittenwidrig

Das LArbG Bremen hat entschieden, dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist.

Die Klägerin war seit 2006 als sog. Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 € pro Stunde vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 € brutto vor.

Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat.

Das LArbG Bremen hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Nach Auffassung des Gerichts ist ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig, da sie um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleiben. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, den Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache hat das LArbG Bremen die Revision zum BAG zugelassen.

Quelle
Gericht/Institution: Landesarbeitsgericht Bremen
Erscheinungsdatum: 17.06.2008
Entscheidungsdatum: 17.06.2008
Aktenzeichen: 1 Sa 29/08

Mobbing

Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers

1. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen.

2. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund Mobbings geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i.S. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i.S. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt.

Quelle
Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 24.04.2008
Entscheidungsdatum: 24.04.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 347/07

Urlaub

Abgeltung des wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaubs

Der EuGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte, nicht verliert.

In seinem Urteil legt der EuGH den in der Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeit (Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - ABl. L 299, 9) verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus. Um diese Auslegung haben das LArbG Düsseldorf und das House of Lords (Vereinigtes Königreich) in Rechtssachen ersucht, in denen es um den Anspruch von Arbeitnehmern, die krankgeschrieben sind bzw. sich im Krankheitsurlaub befinden, auf bezahlten Jahresurlaub geht.

Das Landesarbeitsgericht hat über die Urlaubsabgeltung bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit, die zu seiner Verrentung geführt hat, nicht ausüben konnte. Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums, der – vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.

Neben einem entsprechendem Antrag auf Abgeltung von Jahresurlaub, der während des im britischen Recht festgelegten Bezugszeitraums nicht genommen wurde, hat das House of Lords den Fall einer Arbeitnehmerin zu prüfen, die ihren Arbeitgeber während eines unbefristeten Krankheitsurlaubs um mehrere Tage bezahlten Jahresurlaub in den nächsten beiden Monaten ersucht hat.

Der EuGH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, den er wegen Krankheit nicht ausüben konnte, nicht verliert und der nicht genommene Jahresurlaub abzugelten ist.

In seinem Urteil verweist der EuGH darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalitäten für seine Ausübung vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden. Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung dieses Anspruchs fest und bezeichnen dabei die konkreten Umstände, unter denen die Arbeitnehmer von dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch machen können, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen. Unter diesen Umständen steht der in der Richtlinie über die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich weder der Gewährung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs entgegen noch dessen Versagung, sofern der betroffene Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch während eines anderen Zeitraums ausüben kann. Die Anwendungsmodalitäten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub werden zwar in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch diese Staaten geregelt, doch unterliegen die Modalitäten für die Übertragung nicht genommenen Jahresurlaubs bestimmten Grenzen. Dazu führt der EuGH aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass er während des in einem Mitgliedstaat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Folglich kann ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Der EuGH stellt jedoch fest, dass einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede Möglichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.

In Bezug auf den Anspruch auf eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, erkennt der EuGH für Recht, dass diese Vergütung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.

Quelle
Gericht/Institution: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Erscheinungsdatum: 20.01.2009
Entscheidungsdatum: 20.01.2009
Aktenzeichen: C 350/06, C 520/06