Rechtsanwalt Dieter Nohl

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Versicherungsrecht

Unfallsachen

Vorschäden

Pflicht zur Angabe von Vorschäden in der Schadensanzeige

1. Gemäss § 7 I (2) AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. 2.Dazu gehören auch Angaben zur Feststellung des Entschädigungsbetrages. 3.Die Frage nach Vorschäden ist sachdienlich, da diese bedeutsam für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes sind. (Aus den Gründen: ...Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäss § 6 III VVG, § 7 I, IV AKB berufen kann. Der Kläger hat objektiv unrichtige Angaben in der Schadensanzeige gemacht, indem er die Frage nach Beschädigungen am Fahrzeug während seiner Besitzzeit verneint und den reparierten Vorschaden aufgrund des Unfalles im Jahre 2003 nicht in der dafür vorgesehenen Rubrik eingetragen hat. Ein Aufklärungsbedürfnis kann nur dann verneint werden, wenn der Versicherer Kenntnis über den Vorschaden hat...).

Quelle
Gericht/Institution: OLG Frankfurt am Main
Erscheinungsdatum: 16.02.2007
Entscheidungsdatum: 16.02.2007
Aktenzeichen: 7 U 104/06

Umfang der Beschaffenheitsvereinbarung beim Autokauf

Der Käufer eines Fahrzeuges ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs.1 S.1 BGB so formuliert ist, dass die Zusage der Unfallfreiheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin ausgelegt werden muss, dass kein Unfallschaden an dem Fahr- zeug vorliegt, der über einen reinen Bagatellschaden hinausgeht und sich nachträglich herausstellt, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte. (Aus den Gründen: ...Die Grenze für nicht mitteilungsbedürftige Bagtellschäden ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug durch einen Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB dar. Die Erheblichkeit des Schadens betrifft daher im Bereich des § 434 Abs.1 S.2 Nr.1 BGB bereits die Reichweite der Beschaffenheitsvereinbarung und nicht erst die Frage, ob ein vorhandener Mangel erheblich ist...).

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Gericht/Institution: OLG Jena
Erscheinungsdatum: 20.12.2007
Entscheidungsdatum: 20.12.2007
Aktenzeichen: 1 U 535/06

Kein Ersatz kompatibler aber bestrittener Schäden bei nicht nachge- wiesener Reparatur eines unstreitigen Vorschadens

Der Kläger kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind. Bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden muss der Kläger im Einzelnen zu der Art des unstreitigen Vorschadens und dessen behaupteter Reparatur vortragen. Kann er dies nicht, weil er das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten. Entsprechendes gilt, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht von einem gerichtlichen Sachver- ständigen begutachtet werden kann, weil der Kläger das Fahrzeug bereits weiter verkauft hat. (Aus den Gründen: ...Selbst wenn aber die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt wird, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig, weil die Kl. das unfallbedingt eingetretene Schadensmaß nicht hinreichend nachgewiesen hat...).

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Gericht/Institution: KG
Erscheinungsdatum: 13.08.2007
Entscheidungsdatum: 13.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 180/06

Kein Ersatz von Reparaturkosten bei erheblichen Vorschäden und Leugnung von deren Vorhandensein durch den Geschädigten

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten für einen Schaden am Fahrzeug dann nicht geltend machen, wenn an seinem Fahrzeug bereits ein Vorschaden gegeben war und er diesen beharrlich leugnet. (Aus den Gründen: ...Diese Behauptung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Sachverständigen haben nachvollziehbar und überzeugend festgestellt, der Pkw der Klägerin habe noch erhebliche Vorschäden aufgewiesen, die aus einem vorangegangenen Heckschaden herrühren. Das Gericht hat keinen Anlass, die Feststellungen des Gutachtens des Sachverständigenbüros zu bezweifeln. Das Gutachten enthält keinen Verstoss gegen die Denk- und Naturgesetze. Es wird zudem durch das Ergebnis der Zeugenvernehmungen bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, er habe den Heckstossfänger gerade nicht ausge- wechselt, sondern vielmehr hier und da ein bisschen ausgebeult und gerichtet. Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge machte sie ruhig und sachlich...).

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Gericht/Institution: AG Potsdam
Erscheinungsdatum: 20.07.2007
Entscheidungsdatum: 20.07.2007
Aktenzeichen: 34 C 105/06

Markenwerkstatt

Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer Markenwerkstatt auch bei Eigenreparatur des geschädigten Fahrzeugs

Der Geschädigte kann die von einem Sachverständigen fiktiv unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt berechneten Reparaturkosten geltend machen, auch wenn er sein Fahrzeug selbst repariert hat. (Aus den Gründen: ...Dieser Anspruch be- steht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dem Kläger steht nämlich gem. § 249 II BGB ein Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu. Hierbei ist der Kl. in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug reparieren lässt. Zumindest, wenn er sein Auto reparieren lässt, kann der Geschädigte die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, ohne dass es auf die Qualität der durchgeführten Reparatur ankommt...).

Quelle
Gericht/Institution: LG Duisburg
Erscheinungsdatum: 21.03.2007
Entscheidungsdatum: 21.03.2007
Aktenzeichen: 11 S 164/06

Neu für alt

Kein Abzug "neu für alt" bei Austausch einer Stossstange

Ein durch ein Unfall Geschädigter erhält keinen brauchbaren Vorteil durch Zahlung der Kosten für eine neue Stoßstange. Ein Abzug "neu für alt" erfolgt somit nicht, da eine Stoßstange kein Verschleißteil darstellt. (Aus den Gründen: ...Ein Abzug "neu für alt" ist hingegen nicht vorzunehmen. Die Klägerin erhält durch die Zahlung der Reparaturkosten für eine neue Stoßstange keinen für sie nützlichen Vorteil. Wie bei der aufgedrängten Bereicherung ist jedoch entscheidend, ob der Vorteil für den Geschädigten individuell nützlich ist. Dies ist hier nicht der Fall, da sich der Erhalt der neuen Stoßstange für die Kl. wertmäßig nicht niederschlägt. Weder weist eine neue Stoßstange an sich eine höhere Lebensdauer als die vorhandene auf, noch erhöht sie die Lebensdauer des Fahrzeugs ins- gesamt oder erspart Aufwendungen, die zur Instandhaltung notwendig wären. Eine Stoßstange ist auch kein Verschleißsteil wie die Reifen oder Batterie, die sich bei jeder Fahrt abnutzen...).

Quelle
Gericht/Institution: AG Hamburg-Wandsbek
Erscheinungsdatum: 20.12.2007
Entscheidungsdatum: 20.12.2007
Aktenzeichen: 713 D C 74/07

Nutzungsausfall

Zeitraum des Ersatzes von Nutzungsausfall bei nicht zeitnaher Reparatur des Fahrzeugs und fehlender Kreditaufnahmemöglichkeit

Erleidet ein Fahrzeug aufgrund des fehlerhaften Einbaus eines Zahnriemens einen Motorschaden und wird daraufhin die Reparatur nicht zeitnah durchgeführt und kann der Geschädigte wegen seiner finanziellen Möglichkeiten auch keinen Kredit aufnehmen, ist dem Geschädigten der Nutzungsausfall auch für einen Zeitraum von 270 Tagen zu ersetzen. (Aus den Gründen: ...Fraglich ist, ob der Kläger sich ein Mitverschulden deshalb anlasten lassen muss, weil er es versäumt hat, die Beklagte durch einen konkreten und detaillierten Hinweis auf seine finanzielle Situation, insbesondere auf die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Kreditaufnahme oder Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, hinzuweisen. Insoweit ist der Kl. verpflichtet, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen. Die Bekl. hat allerdings nicht dargelegt und bewiesen, dass im Falle eines solchen Hinweises die Reparatur des Fahrzeugs zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgt wäre...).

Quelle
Gericht/Institution: LG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 14.01.2008
Entscheidungsdatum: 14.01.2008
Aktenzeichen: 1 O 125/06

Regreß des Versicherers

Beweislast des Versicherers bei der Rückforderung gezahlter Entschädigungen

1.Wird von dem Versicherer (VR) eine bereits nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlte Entschädigung wieder zurückverlangt, weil der VR der Ansicht ist, er sei aufgrund einer Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers (VN) leistungsfrei, so obliegt dem VR der Beweis der Pflichtverletzung des VN sowie zusätzlich der Beweis des Verschuldens des VN. 2. Die Vermutung gemäß § 6 III S.1 VVG a.F., dass der VN vorsätzlich gehandelt hat, hat im Rahmen der Rückforderung gezahlter Entschädigungen keine Geltung.

Quelle
Gericht/Institution: OLG Stuttgart
Erscheinungsdatum: 28.02.2008
Entscheidungsdatum: 28.02.2008
Aktenzeichen: 7 U 179/07

Unfallflucht

Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO

Die Versicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Parkplatzunfall vorsätzlich den Unfallort verlässt, da er damit gegen seine Aufklärungs- und Obliegenheitspflichten verstößt. 2. Wird ein eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 153 a StPO gegen eine Auflage eingestellt, ändert dies nichts an der Leistungsfreiheit der Versicherung. (Aus den Gründen: ...Steht mithin fest, dass sich der Kläger unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, so liegt auch eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung im Sinne von § 7 V AKB vor. Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass dem Kl. bekannt war, dass er als Kraftfahrer verpflichtet ist, die Bekl. bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und dass er durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. In- folge der Obliegenheitsverletzung ist die Bekl. gem. § 7 V Nr.1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden...).

Quelle
Gericht/Institution: AG Potsdam
Erscheinungsdatum: 04.05.2007
Entscheidungsdatum: 04.05.2007
Aktenzeichen: 33 C 228/06

Wegeunfall

Kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Unterbrechung der Arbeit und Abholung eines Kindes aus der Schule

Der Versicherungsschutz beim Transport von Kindern in fremde Obhut (§ 8 II Nr.2 SGB VII) beschränkt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - auf Wege, die mit der Zurücklegung des versicherten Weges der Erziehungsperson nach und von dem Ort der Tätigkeit verknüpft sind. (Aus den Gründen: ... Die Klägerin befand sich nach den Feststellungen des LSG im Unfallzeitpunkt zwar auf dem unmittelbaren Weg zum Ort ihrer Tätigkeit, nachdem sie zuvor ihren zwölfjährigen Sohn von der Schule abgeholt und nach Hause gebracht hatte. Das Zurücklegen des Weges hing aber nicht, wie es das Gesetz verlangt, mit ihrer versicherten Tätigkeit zusammen. Die in § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII gebrauchte Formulierung "mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängend" kennzeichnet nicht einen Kausalzusammenhang, sondern den durch Wertentscheidung zu bestimmenden inneren bzw. sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit...).

Quelle
Gericht/Institution: BSG
Erscheinungsdatum: 20.03.2007
Entscheidungsdatum: 20.03.2007
Aktenzeichen: B 2 U 19/06 R

Versicherungsschutz

KM-Angabe

Verlust des Versicherungsschutzes bei falschen Angaben zur Laufleistung eines Fahrzeugs

Gibt der Versicherungsnehmer (VN) die Laufleistung eines Fahrzeugs anstatt mit 130.000 km nur mit ca. 116.000 km an, so führt diese mehr als 10%ige Abweichung unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers (VR). (Aus den Gründen: ...Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Falsche Angaben über die Laufleistung eines Fahrzeugs berühren die Interessen des Versi- cherers dann, wenn die Abweichung als erheblich anzusehen ist. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, § 13 AKB, ist die Laufleistung ein wesentlicher Bewertungsfaktor. Durch falsche Angeben des VN wird dem VR die Ermittlung des konkreten Wertes unmöglich gemacht. In Entwendungsfällen ist er in besonderer Weise auf zuverlässige und zutreffende Angaben des VN angewiesen, weil das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht...).

Quelle
Gericht/Institution: OLG Saarbrücken
Erscheinungsdatum: 09.01.2008
Entscheidungsdatum: 09.01.2008
Aktenzeichen: 5 U 281/07

Überschwemmung

Kein Überschwemmungsschaden im Sinne der Teilkaskoversicherung bei Überlaufen des Wasserkastens nach wolkenbruchartigem Regenfall

Läuft der zwischen der Motorstirnwand und der Windschutzscheibe befindliche sog. Wasserkasten bei einem wolkenbruchartigen Regenfall über und gelangt dadurch Wasser in den Fußraum des Pkw, liegt kein Überschwemmungsschaden im Sinne der Teilkaskoversicherung vor. (Aus den Gründen: ...Für die Auslegung des Begriffs "Überschwemmung" in § 12 Abs.1 I c AKB kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert. Dieser wird die Klausel dahin ver- stehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens abgenommen werden soll. Danach liegt eine Überschwemmung im Sinne der Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf einem nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet...).

Quelle
Gericht/Institution: AG Hannover
Erscheinungsdatum: 11.04.2008
Entscheidungsdatum: 11.04.2008
Aktenzeichen: 415 C 17117/07