Rechtsanwalt Dieter Nohl
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer fallen nicht an bei folgenden persönlichen Freibeträgen:
Ehegatten | 500.000,-- € |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 400.000,-- € |
Enkelkinder | 200.000,-- € |
Eltern und Großeltern bei Erbschaften | 100.000,-- € |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern geschiedene Ehegatten | 20.000,-- € |
alle übrigen Beschenkten und Erwerber | 20.000,-- € |
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 500.000,-- € |